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 Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen oder Allgemeine Mietbedingungen

 

 

1. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Für den Verkauf von Baumaschinen und -geräten gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Hiervon sind auch sämtliche Folgegeschäfte betroffen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
2. Besondere Vereinbarungen, Nebenabreden und nachträgliche Vertragsveränderungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt werden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
4. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.


§2 Angebot und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigen oder mit der Ausführung begonnen wird.
3. An Bestellungen ist der Kunde 30 Tage gebunden.
4. Maße, Gewichte, Tragkräfte und sonstige Leistungsparameter in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen und Prospekten gelten nur annähernd. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen)
zulässig.


§3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders auf der Auftragsbestätigung vermerkt ist, sofort und ohne Abzug von Skonto auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten von Sternberg Baumaschinen zu erfolgen.
2. Wechsel und Scheck werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
3. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
4. Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.
5. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von Sternberg Baumaschinen und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


§4 Preisgleitklausel und Zahlungsverzug
1. Nach Vertragsschluss eintretende Preiserhöhungen der von uns georderten Waren, sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Heraufsetzung der Preise. Ist der Kunde weder Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betrieb eines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so garantieren wir unsere Preise vier Monate seit Vertragsschluss vorbehaltlich anderer Regelungen im Vertrag.
2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als zehn Tage in Verzug, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Erhöhung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so sind wir unbeschadet anderer Rechte berechtigt:
- wenn der Verzug/Protest eine Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung betrifft, sämtliche
Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen;
- sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;
- sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
3. Sternberg Baumaschinen ist darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch die Höhe von 12% p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§5 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferfristen und Liefertermine sind gegenüber Kaufleuten, die unsere Lieferung oder Leistung zum Betrieb für Handelsbewerbe bestellen, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Zweifel unverbindlich. Verbindliche Liefertermine können schriftlich vereinbart werden.
2. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu erbringende Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Lieferungsgegenstand unser Lager oder das Lager des Herstellungswerks verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
4. Höhere Gewalt sowie alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Streiks und Betriebsstörungen), verlängern jede Lieferfrist und verschieben den Liefertermin um die Dauer seines Vorliegens. Sie berechtigen uns unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers zum Rücktritt, wenn uns durch die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
5. Wir sind berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, falls der Auftraggeber seiner Abnahmepflicht trotz einer Nachfrist nicht nachgekommen ist.


§6 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Breitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.
2. Die Übergabe erfolgt auf dem Betriebsgelände von Sternberg Baumaschinen oder dem Herstellerwerk. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und für die Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen. Wir bestimmen den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.
3. Die Gefahr geht mit der Übernahme der Ware, spätestens mit der Übergabe des Lieferungsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Abholer oder die Verladung auf unser Beförderungsmittel, also mit dem Verlassen unseres Lagers oder bei Versendung durch den Hersteller, des Herstellerwerks, auf den Kunden über.
4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Gründen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über. In diesen Fällen tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Kosten der Lagerung bei uns oder bei einem Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.
5. Sternberg Baumaschinen ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Kunden nicht von Interesse.
6. Eine Transportversicherung wird durch uns ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abgeschlossen.


§7 Haftung für Mängel an Neu- und Gebrauchtmaschinen
1. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377, 378 HGB geduldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Wenn nicht anders vereinbart ist, haften wir nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder nach unserer Wahl neu zu beliefern haben, die innerhalb von 12 Monaten seit dem Liefertag (Gefahrenübergang), mindestens aber in der gesetzlichen Frist, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist uns sofort mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Für Schäden aus natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, genauso wenn der
Kaufgegenstand zuvor in einem von dem Hersteller nicht anerkannten Betrieb oder durch den
Kunden selbst instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist;
- bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick
auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe.
6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
7. Gebrauchtmaschinen werden, so wie sie stehen und liegen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung – das schließt auch verdeckte Mängel ein – geliefert.
8. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die wir ausdrücklich schriftlich festgelegt haben.


§8 Haftung im Übrigen
1. Schadenersatzansprüche gegen Sternberg Baumaschinen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug und Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft.
2. Soweit Sternberg Baumaschinen dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen.
3. Alle Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren in sechs Monaten nach Lieferung. Dies gilt nicht für Schäden aus unerlaubter Handlung.
4. Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.
5. Soweit die Haftung für Sternberg Baumaschinen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen von uns.


§9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstandenen Forderungen, er erstreckt sich insbesondere auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, Ersatzlieferungen und Kundendienstleistungen. Sind wir auf diese Weise wegen unserer ausstehenden Forderungen zu mehr als 20% übersichert, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe entsprechender Gegenstände aus dem Eigentumsvorbehalt nach unserer Wahl bereit.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese nach den Herstellervorschriften auf eigene Kosten durch Sternberg Baumaschinen oder einen von ihm oder dem Hersteller anerkannten Betrieb rechtzeitig durchführen bzw. durchführen lassen.
3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die zur Abwehr solcher Maßnahmen erforderlichen Kosten trägt der Besteller.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
5. Eine Veräußerung des gelieferten Gegenstandes, auch im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, ist nur nach unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung zulässig. Im Falle einer solchen zulässigen Veräußerung tritt der Kunde hiermit schon im Vorwege die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenen Forderungen und Rechte an uns ab. Die Annahme der Abtretung erklären wir hiermit.
6. Auf unser jederzeitiges zulässiges Verlangen hat der Kunde dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung seiner ihm gegenüber dem Drittschuldner zustehende Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir ermächtigen hiermit den Kunden, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, bei Zahlung des Drittschuldners an ihn hat der Kunde die eingegangenen Beträge sofort an uns weiterzuleiten.
7. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen Gegenständen derart verbunden, dass er Bestandteil einer neuen einheitlichen Sache wird, dann werden wir Miteigentümer dieser Sache. Dabei bestimmen sich die Anteile nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache zur Zeit der Verbindung haben. Ist die andere Sache Hauptsache, dann überträgt der Auftraggeber das anteilige
Eigentum(Miteigentum) nach vorstehendem Verhältnis auf uns. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass er die Sache für uns verwahrt. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung ab, die durch eine Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.


§10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Soweit der Kunde Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betrieb eines Handelsgewerbes bestellt hat, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Güstrow ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten.
2. Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
28.06.2002

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2. Allgemeine Mietbedingungen

§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Hiervon sind auch sämtliche Folgegeschäfte betroffen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
2. Besondere Vereinbarungen, Nebenabreden und nachträgliche Vertragsveränderungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt werden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
4. Abweichende Bedingungen des Mieters binden uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.


§2 Vertragsschluss
1. Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung durch Sternberg Baumaschinen zustande.
2. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend.
3. Maße, Gewichte, Tragkräfte und sonstige Leistungsparameter in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen und Prospekten gelten nur annähernd. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen)
zulässig.


§3 Miete, Mietberechnung, Mietzeit
1. Der Mietpreis richtet sich nach den jeweils gültigen Mietpreislisten von Sternberg Baumaschinen und ist nach Dauer der Mietzeit gestaffelt. Der Mietberechnung wird als Tagesmiete die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser Schichtzeit wird für jede weitere Stunde ein Betriebsstundensatz laut gültiger Mietpreisliste berechnet. Einheitspreise können davon unberührt schriftlich vereinbart werden.
2. Die Mietpreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport, Hin- und Rücklieferung, Reinigung und Gestellung von Betriebsstoffen. Diese werden gesondert berechnet.
3. Miete und Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist.
4. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung bzw. Absendung gilt als Miettag. Nimmt der Mieter an diesem Tag den Mietgegenstand nicht ab, sind wir zur anderweitigen Vermietung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
5. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und der schriftlichen Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von der Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit abhängig gemacht werden.


§4 Verzug, Aufrechnung, Abtretung
1. Zahlt der Mieter das Entgelt nicht vereinbarungsgemäß oder kommt er aus anderen zwischen ihm und uns bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder machen andere wichtige Gründe uns die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, so sind wir berechtigt, den Mietgegenstand ohne Anrufung eines Gerichtes wieder an uns zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport zu dulden. Der Mieter verzichtet auf sein Widerspruchsrecht als Besitzer.
2. Der Mieter ist zur Aufrechnung, Rückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
3. In der Höhe der Mietforderung tritt der Mieter seine bestehenden und künftigen Werklohnforderungen, bei denen er die Mietsache einsetzt, gegenüber Bauherren/Aufraggebern sichtungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.


§5 Übergabe und Rücknahme dem Gerätes
1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreien und betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereit zu halten.
2. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und -mängel zu prüfen und gegebenenfalls sofort zu rügen.
3. Mit der Übernahme des Gerätes durch den Mieter bzw. Übergabe an den Frachtführer geht die Gefahr auch des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Mietsache auf den Mieter über. Die gilt auch, wenn der Transport durch Fahrzeuge des Vermieters erfolgt.
4. Die Kosten der Beförderung vom Übergabeort, dem Betriebsgelände von Sternberg Baumaschinen, zu einem anderen Ort gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Lieferung durch den Vermieter erfolgt.
5. Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Gerät in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie gereinigt und vollgetankt mit sämtlichen Zubehör und sonstigen bei Übernahme/Übergabe vorhandene Teile zurückzuliefern. Rücktransportkosten gehen zu Lasten des Mieters.
6. der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.
7. Für die Zeit bis zur vollständigen Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung bleibt der Mieter zur Bezahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.


§6 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand durch fach- und sachgerechte Wartung und Benutzung im betriebsfähigen Zustand zu halten. Die Betriebsanleitung ist vor Inbetriebnahme zu lesen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
2. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind durch uns vornehmen zu lassen. Abweichungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Im Falle des Verstoßes stehen dem Mieter keine Aufwendungsersatzansprüche zu. Im Übrigen haftet er für alle Schäden, die sich aus dieser Eigenmächtigkeit ergeben. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.
3. Funktioniert das Gerät nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäß, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benutzung des Mietobjekts ist durch den Mieter solange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist.
4. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenen Mangels handelt, der vom Mieter ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt worden ist. Die durch normale Abnutzung des Mietobjekts bewirkten Reparaturen sowie die durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstehende Wertminderung gehen zu Lasten des Vermieters.
5. Der Mieter ist nicht berechtigt die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters weiter zu vermieten oder an einen Dritten weiter zu geben.
6. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt. Das gilt ebenso, falls der Verlust durch Einwirkung höherer Gewalt entsteht. Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe der Ersatzleistungen nach den Beschaffungskosten für einen gleichwertigen Gegenstand bemessen wird.


§7 Versicherung
1. Der Vermieter versichert die Mietsache nicht. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.
2. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter die Mietsache gegen Schäden jeder Art versichert. Kommt der Mieter seiner Pflicht nicht nach, dann ist er bei einem etwaigen Schadensfall zum Ersatz des durch den Ausfall der Versicherungsleistung entstehenden Schadens verpflichtet.
3. Soweit nicht anders verordnet, ist der Mieter verpflichtet, für das Gerät eine Maschinen- und Kaskoversicherung abzuschließen bzw. eine bereits bestehende Versicherung entsprechend zu ergänzen und bis zur Rückgabe des Gerätes aufrechtzuerhalten. Der Mieter hat außerdem eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungshöhe abzuschließen bzw. eine bestehende Versicherung entsprechend zu ergänzen. Der Nachweis über den Bestand der Versicherung kann jederzeit vom Vermieter verlangt werden.
4. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages tritt der Mieter seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Der Vermieter nimmt die Abtretung an und erklärt, Ansprüche in Höhe seiner Forderung gegen den Mieter geltend zu machen.


§8 Haftung im Übrigen
1. Schadensersatzansprüche gegen Sternberg Baumaschinen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Verzug und Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft.
2. Soweit Sternberg Baumaschinen dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen.
3. Alle Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in sechs Monaten nach Ende der Mietzeit. Dies gilt nicht für Schäden aus unerlaubter Handlung.
4. Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.
5. Soweit die Haftung für Sternberg Baumaschinen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.
Stand Februar 2002 

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